Allgemeine Geschäftsbedingungen der Straßen- und Tiefbau GmbH

I. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Straßen- und Tiefbau GmbH, Siegener Straße 37, 57399 Kirchhundem, und ihren Kunden. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt. Jede Abweichung von den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Straßen- und Tiefbau GmbH.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Vertragsschluss

Angebote der Straßen- und Tiefbau GmbH sind freibleibend. Bestellungen der Kunden stellen lediglich ein Angebot an die Straßen- und Tiefbau GmbH zum Abschluss eines Vertrags dar. Ein Vertrag kommt nur durch Annahme dieses Angebots zustande. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von der Straßen- und Tiefbau GmbH schriftlich bestätigt wurde.

III. Einbeziehung VOB/B

In alle Verträge zwischen der Straßen- und Tiefbau GmbH und ihren Kunden wird die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) in der jeweils gültigen Fassung einbezogen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn diesen vor Vertragsschluss eine Textausgabe der VOB/B übergeben wurde.

IV. Preise

(1) Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Unabhängig von dem im Angebot und der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mehrwertsteuersatz ist der Rechnung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz zugrunde zu legen und die sich hieraus ergebende Mehrwertsteuer vom Kunden zu zahlen.

(2) Die Preise beziehen sich auf die im Angebot und der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Begehren die Kunden eine Änderung der vereinbarten Leistungen oder ergibt sich erst nach Vertragsschluss, dass der vereinbarte Leistungserfolg aus von der Straßen- und Tiefbau GmbH nicht zu vertretenen Gründen nur durch eine Änderung der vereinbarten Leistungen erreicht werden kann, erteilt die Straßen- und Tiefbau GmbH ein Angebot über die geänderten Leistungen und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Der Auftrag ist zu den geänderten Bedingungen durchzuführen, sobald die Parteien Einigkeit über die Änderung und die Vergütung erzielt haben. Ergänzend gelten die §§ 650 b bis 650 d BGB.

(3) Dem Vertrag liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelten Kosten für Material, Maschineneinsatz und Arbeitslohn zugrunde. Wird die vereinbarte Leistung aus von den Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht und haben sich die Kosten in der Zwischenzeit erhöht oder verringert, kann die Straßen- und Tiefbau GmbH eine Anpassung der Preise verlangen. Sie hat hierzu vor Beginn der Leistungen ein Angebot mit geänderten Preisen vorzulegen.

V. Mitwirkung der Kunden

(1) Die Kunden haben alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einzuholen und der Straßen- und Tiefbau GmbH vor Beginn der Leistungen vorzulegen.

(2) Architektonische Planungen, statische Berechnungen, sachverständige Analysen (z. B. der Beschaffenheit des Baugrunds und über Bodenkontaminationen) sowie Auskünfte von Behörden und Versorgungsunternehmen über den Verlauf von Leitungen (z. B. Wasserleitungen, Abflussleitungen, Stromkabel, Telekommunikationskabel) sind von den Kunden einzuholen und der Straßen- und Tiefbau GmbH vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.

(3) Die Kunden haben dafür zu sorgen, dass die Straßen- und Tiefbau GmbH die Baustelle mit allen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Maschinen erreichen kann und dass die Arbeiten an der Baustelle durchgeführt werden können. Ist die Inanspruchnahme angrenzender Grundstücke notwendig, haben die Kunden die Genehmigung der jeweiligen Eigentümer einzuholen.

(4) Sind vor oder während der Durchführung der Arbeiten Gewerke Dritter notwendig, haben die Kunden dafür zu sorgen, dass diese Gewerke rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht werden, so dass es hierdurch zu keiner Verzögerung der Leistungen der Straßen- und Tiefbau GmbH kommt.

(5) Erfüllen die Kunden ihre Mitwirkungspflicht nicht und geraten sie dadurch in Verzug mit der Annahme der Leistungen der Straßen- und Tiefbau GmbH, kann diese eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 642 BGB verlangen.

VI. Ausführungsfristen

(1) Zwischen der Straßen- und Tiefbau GmbH und den Kunden vereinbarte Ausführungsfristen sind nicht verbindlich.

(2) Wird die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die die Straßen- und Tiefbau GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Streik oder behördlicher Verfügungen oder aus Gründen, die die Kunden zu vertreten haben, verzögert, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zeit der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten.

VII. Abnahme

(1) Nach Durchführung der Arbeiten teilt die Straßen- und Tiefbau GmbH den Kunden mit, dass die Arbeiten fertiggestellt sind. Die Kunden sind verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen.

(2) Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Straßen- und Tiefbau GmbH den Kunden nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme von mindestens zwölf Werktagen gesetzt hat und die Kunden die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben. Sind die Kunden Verbraucher, gilt dies nur, wenn sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen wurden.

VIII. Mängelansprüche

(1) Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch bei Abnahme der Leistungen, zu rügen. Mängel, die erst nach Abnahme von den Kunden entdeckt werden, sind unverzüglich in Textform gegenüber der Straßen- und Tiefbau GmbH zu rügen.

(2) Die Straßen- und Tiefbau GmbH hat das Recht, die Mängel zu beseitigen. Erfolgt die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung, stehen der Straßen- und Tiefbau GmbH mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst nach Durchführung von mindestens zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen können weitergehende Mängelansprüche geltend gemacht werden.

(3) Die Straßen- und Tiefbau GmbH kann eine Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

IX. Haftung

(1) Mit Ausnahme einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Straßen- und Tiefbau GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.

(2) Die Haftung der Straßen- und Tiefbau GmbH ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Kunden haben die Straßen- und Tiefbau GmbH von Ansprüchen Dritter aus der Inanspruchnahme oder Beschädigung ihrer Grundstücke im Rahmen der Bauarbeiten freizustellen, soweit Schäden nicht von der Straßen- und Tiefbau GmbH rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

X. Rechnung, Zahlung, Abschlagszahlungen

(1) Die Straßen- und Tiefbau GmbH ist berechtigt, von den Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

(2) Nach Fertigstellung der Leistungen erteilt die Straßen- und Tiefbau GmbH den Kunden eine Rechnung über alle erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung bereits erfolgter Abschlagszahlungen.

(3) Grundlage der Rechnung sind die nach der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich erbrachten Leistungen. Der Umfang der Leistungen wird durch Aufmaß ermittelt. Wird das Aufmaß von den Parteien gemeinsam erstellt und von den Kunden unterzeichnet, gilt der dokumentierte Leistungsumfang von den Kunden als anerkannt. Werden von den Kunden Stundenzettel unterzeichnet, gilt der aus den Stundenzetteln ersichtliche zeitliche Umfang der Tätigkeiten als anerkannt.

(4) Die Kunden sind verpflichtet, die abgerechnete Vergütung spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Sind die Kunden Unternehmer, geraten diese bei Nichtzahlung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(5) Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Kunden gegen Ansprüche der Straßen- und Tiefbau GmbH ist unzulässig, es sei denn, die Ansprüche der Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

XI. Eigentumsvorbehalt

Die von der Straßen- und Tiefbau GmbH gelieferten Sachen bleiben solange deren Eigentum, bis die Kunden die abgerechnete Vergütung vollständig gezahlt haben.

XII. Sicherheitsleistung, Rücktritt

(1) Die Straßen- und Tiefbau GmbH ist berechtigt, von den Kunden eine Sicherheit im Sinne des § 650 f BGB zu verlangen.

(2) Wird nach Abschluss des Vertrags bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunden eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wurde oder ein sonstiger Grund vorliegt, der die Kreditwürdigkeit der Kunden erheblich beeinträchtigt, ist die Straßen- und Tiefbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

XIII. Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt bei ergänzungsbedürftigen Regelungslücken.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Straßen- und Tiefbau GmbH und ihren Kunden gilt deutsches Recht.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche zwischen der Straßen- und Tiefbau GmbH und einem Kunden, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kirchhundem.